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   LG Hamburg, 20.09.2012 - 327 O 628/04   

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LG Hamburg, 20.09.2012 - 327 O 628/04 (https://dejure.org/2012,49517)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2012 - 327 O 628/04 (https://dejure.org/2012,49517)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20. September 2012 - 327 O 628/04 (https://dejure.org/2012,49517)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung bei Unternehmenskauf - Schadensersatzanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Haftung aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung beim Unternehmenskauf wegen Umsatzmanipulationen durch Luftbuchungen auf Grundlage von Scheinrechnungen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 20.09.2012)

    Verlagserbe Falk muss Schadensersatz zahlen

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Alexander Falk

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2012 - 327 O 628/04
    Genau dies folge auch aus dem "EM.TV"-Urteil des BGH (NJW 2005, 2450).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt § 826 BGB hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, NJW 2005, 2450, 2451 - "EM.TV"; NJW 2004, 2668, 2669 - Infomatec).

    Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, NJW 2005, 2450, 2451 - EM.TV; NJW 2004, 2668, 2669 - Infomatec).

    Denn nach § 826 BGB kann der Geschädigte eben nicht etwa nur den Differenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, verlangen; sondern vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen (BGH, NJW 2005, 2450, 2451 - EM.TV).

    Genau dies folge auch aus dem "EM.TV"-Urteil des BGH (NJW 2005, 2450).

    Die Kammer steht daher hier nicht vor der mitunter schwierigen Abgrenzungsfrage, auf welcher Faktengrundlage, insbesondere aufgrund welcher Informationen und Unternehmensmitteilungen der geschädigte (Privat-)Anleger eine Anlageentscheidung getroffen hat und ob er von der einen schadensbegründenden unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung überhaupt Kenntnis hatte - weshalb die Rechtsprechung in solchen Fällen auf das Indiz der unmittelbaren zeitlichen Nähe abstellt (vgl. BGH, NJW 2005, 2450, 2453 - EM.TV; dazu unten unter b).

    § 826 BGB will vor vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungen des Vermögens schützen, insbesondere, wie die einschlägige Rechtsprechung zeigt (vgl. nur BGH, NJW 2005, 2450, 2451 - EM.TV; NJW 2004, 2668, 2669 - Infomatec), vor der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit.

    aa) Nach der Rechtsprechung des BGH begründet das Zeitmoment der Nähe eines Kaufentschlusses eines Anlegers zu einer unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung (zumindest) eine Anfangswahrscheinlichkeit (BGH, NJW 2005, 2450, 2453 - EM.TV).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH zu § 826 BGB kann der Geschädigte eben nicht etwa nur den Differenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags verlangen zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, sondern vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Rückübertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen (BGH, NJW 2005, 2450, 2451 - EM.TV; NJW 2004, 2668, 2669 - Infomatec).

    Nach der Rechtsprechung des BGH trifft eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution auch die juristische Person für die von ihrem Vorstand als verfassungsmäßig berufenem Vertreter durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen (BGH, NJW 2005, 2450, 2451 - EM.TV).

  • BGH, 14.07.2010 - 1 StR 245/09

    Revisionen der Angeklagten im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. bleiben

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2012 - 327 O 628/04
    Die Revision des Beklagten zu 3) verwarf der Bundesgerichtshof als unbegründet (Revisionsbeschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2010 - Az.: 1 StR 245/09, Anlage 4 zum Schriftsatz vom 27.05.2011).

    Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die Haupttäter nur wegen versuchten Betruges verurteilt hat, obwohl die tatrichterlichen Urteilsfeststellungen (s. dazu das Senatsurteil in dieser Sache vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09) nahe legen, dass der Betrug zum Nachteil der E. plc.

    Hierin sieht sich die Kammer durch den BGH bestätigt, der in der strafrechtlichen Revisionsentscheidung betreffend den Beklagten zu 3) ausgeführt hat, dass der Erwerb der I. sehr wohl ein für die Klägerin unbrauchbares aliud darstellte (Revisionsbeschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2010 - Az.: 1 StR 245/09, Anlage 4 zum Schriftsatz vom 27.05.2011), nämlich:.

    im Falle der Kenntnis von den erfolgten Manipulationen an den Umsatzzahlen die Mehrheitsbeteiligung an der I. AG "nicht etwa nur zu anderen Bedingungen, sondern gar nicht erworben" hätte (vgl. Revisionsbeschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2010 - Az.: 1 StR 245/09, Anlage 4 zum Schriftsatz vom 27.05.2011).

    Es liegt auf der Hand, dass, wie die Strafkammer und der BGH zutreffend ausgeführt haben, "der Erwerb eines Unternehmens "mit manipulierten Bilanzen und kriminellen Vorstandsmitgliedern" (hätte) sich insbesondere unter strategischen Gesichtspunkten als eine "völlig verfehlte Akquisitionspolitik" dargestellt [hätte]" (BGH, Beschl. v. 14.07.2010 - Az.: 1 StR 245/09).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2012 - 327 O 628/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt § 826 BGB hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, NJW 2005, 2450, 2451 - "EM.TV"; NJW 2004, 2668, 2669 - Infomatec).

    Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, NJW 2005, 2450, 2451 - EM.TV; NJW 2004, 2668, 2669 - Infomatec).

    § 826 BGB will vor vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungen des Vermögens schützen, insbesondere, wie die einschlägige Rechtsprechung zeigt (vgl. nur BGH, NJW 2005, 2450, 2451 - EM.TV; NJW 2004, 2668, 2669 - Infomatec), vor der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit.

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH zu § 826 BGB kann der Geschädigte eben nicht etwa nur den Differenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags verlangen zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, sondern vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Rückübertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen (BGH, NJW 2005, 2450, 2451 - EM.TV; NJW 2004, 2668, 2669 - Infomatec).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2012 - 327 O 628/04
    Die Verletzungshandlung im Sinne des § 826 BGB führt im Falle der Ursächlichkeit für den Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber zu einer grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung nach § 826 BGB (BGH, NZG 2008, 386, 387 - ComRoad VIII; NJW 2004, 2664 - Infomatec I; NJW 2004, 2971 - Infomatec II).

    Besteht der Schaden in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrages, richtet sich der Anspruch auf die Rückabwicklung des Vertrages (BGH, NZG 2008, 386, 387 - ComRoad VIII; NJW 2004, 2664 - Infomatec I; NJW 2004, 2971 - Infomatec II).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2012 - 327 O 628/04
    Die Verletzungshandlung im Sinne des § 826 BGB führt im Falle der Ursächlichkeit für den Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber zu einer grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung nach § 826 BGB (BGH, NZG 2008, 386, 387 - ComRoad VIII; NJW 2004, 2664 - Infomatec I; NJW 2004, 2971 - Infomatec II).

    Besteht der Schaden in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrages, richtet sich der Anspruch auf die Rückabwicklung des Vertrages (BGH, NZG 2008, 386, 387 - ComRoad VIII; NJW 2004, 2664 - Infomatec I; NJW 2004, 2971 - Infomatec II).

  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 94/03

    Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes bei ungerechtfertigter

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2012 - 327 O 628/04
    (vgl. BGH, NJW 2006, 2767, 2769).

    Reserveursachen sind nach der Rechtsprechung für die Kausalitätsfrage unbeachtlich, ob eine Reserveursache für die Schadenszurechnung beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine vom Gericht vorzunehmende Wertungsfrage (vgl. BGH, NJW 2006, 2767, 2769).

  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 310/06

    ComROAD VIII

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2012 - 327 O 628/04
    Die Verletzungshandlung im Sinne des § 826 BGB führt im Falle der Ursächlichkeit für den Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber zu einer grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung nach § 826 BGB (BGH, NZG 2008, 386, 387 - ComRoad VIII; NJW 2004, 2664 - Infomatec I; NJW 2004, 2971 - Infomatec II).

    Besteht der Schaden in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrages, richtet sich der Anspruch auf die Rückabwicklung des Vertrages (BGH, NZG 2008, 386, 387 - ComRoad VIII; NJW 2004, 2664 - Infomatec I; NJW 2004, 2971 - Infomatec II).

  • LG Hamburg, 09.05.2008 - 620 KLs 5/04

    Strafverfahren gegen Alexander Falk und andere

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2012 - 327 O 628/04
    Die Klägerin bezieht sich zuletzt im Wesentlichen auf die mit Schriftsatz vom 27.05.2011 eingeführten Feststellungen der Großen Strafkammer 20 aus dem u.a. gegen die Beklagten zu 3) und zu 5) ergangenen Urteil vom 09.05.2008 (620 Kls 5/04, Anlage CC 52).

    Die Klägerin stützt sich darauf, dass der Beklagte zu 3) damit das Ziel verfolgte, einen späteren Käufer der Aktien über die tatsächliche wirtschaftliche Situation der I. zu täuschen und ihn infolge dieser Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Zahlung eines Kaufpreises zu veranlassen, der nach seiner Vorstellung den Marktwert der erworbenen Beteiligung an der I. um mindestens EUR 30 Mio. überstieg (vgl. Strafurteil v. 09.05.2008 - Az. 620 Kls 5/04, Anlage CC 52, dort S. 21).

  • BGH, 17.10.2006 - VI ZR 249/05

    Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2012 - 327 O 628/04
    Das heißt, selbst im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann die weitere Entwicklung des Schadens bis zu dem aus prozessualen Gründen letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGH, NJW 2007, 67, 69 m.w.N.).
  • BGH, 16.08.1961 - 4 StR 166/61

    Melkmaschine

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2012 - 327 O 628/04
    aa) Soweit die Beklagten meinen, das Vorliegen eines persönlichen Schadenseinschlags sei auch im Rahmen des zivilrechtlichen Anspruchs aus § 826 BGB relevant und dass auch im Zivilrecht daran enge Anforderungen zu stellen seien und sich insoweit auf die Rechtsprechung der Strafsenate des BGH (vgl. Beschluss vom 16.08.1961, 4 StR 166/61 - BGHSt 16, 321 ff. - Melkmaschine) beziehen, folgt die Kammer dem nicht.
  • BGH, 25.11.1992 - VIII ZR 170/91

    Vorvertragliches Verschulden bei der Auftragsvergabe nach VOL/A

  • BGH, 23.01.1981 - V ZR 200/79

    Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung

  • BGH, 17.10.2002 - IX ZR 3/01

    Schadensersatzansprüche gegen den Zwangsverwalter wegen eines Brandschadens;

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